Allgemeine Geschäftsbedingungen

Product Quick Finder

Wählen Sie eine Kategorie oder Unterkategorie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

gültig ab 2015-09-01 

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote, die von der B. Braun Austria GmbH (in der Folge BBA) gelegt werden und Bestandteil aller Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche mit der B. Braun Austria GmbH geschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn sie von BBA schriftlich anerkannt worden sind oder unabdingbarer Bestandteil in Ausschreibungsunterlagen öffentlicher Auftragsvergaben iSd BVergG idgF sind.
2. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Spätestens durch Bestellung an uns erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren AGB und auch dazu, dass diese für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Vertragspartner gelten und bei künftigen Geschäften nicht separat auf die AGBs Bezug genommen werden muss.

II. Vertragsschluss, Preise, Verpackung

4. Alle Angebote, Lieferfristen und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
5. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten als nicht zugesichert. Zugesichert im Sinne des UGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
6. Alle Vereinbarungen, insbesondere solche mit unseren Außendienstmitarbeitern/innen, werden erst in Schriftform für BBA verbindlich.
7. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestimmungen des ECG zu beachten sind. Der Vertragspartner stimmt einer Kommunikation auf elektronischem Wege für vertragliche Zwecke zu. Davon ist auch das Legen von Angeboten sowie die Ausstellung und Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Wege erfasst.
8. Bei Bestellungen über Onlineplattformen, sowie im elektronischen Bestellverkehr allgemein, gilt erst die (elektronische) Kundenbestellung als Angebot sowie das Absenden der Ware, oder ggf die Bestellbestätigung, durch BBA als Willenserklärung der Angebotsannahme.
9. Wir behalten uns vor, im Falle einer bis zur Erledigung eines Auftrages eintretenden Erhöhung jedweder Kosten, Abgaben, u.Ä., unsere bei der Auslieferung der Ware maßgebenden, die Erhöhung angemessen berücksichtigenden Tagespreise zur Anwendung zu bringen.
10. Unsere angegebenen Verkaufspreise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise exkl. USt.
11. Sämtliche von uns gelieferte Verpackungen sind gemäß § 11 Verpackungs-VO 1996 durch die Inanspruchnahme von zugelassenen Sammel- und Verwertungssystemen entpflichtet.
12. Der Käufer von B. Braun Produkten, welche als Elektro- oder Elektronikgerät iSd EAG-VO gelten, verpflichtet sich, gemäß § 10 Abs3 EAG-VO, die sachgerechte Entsorgung der betreffenden Geräte nach deren Ausscheiden aus der Verwendung auf eigene Rechnung und Gefahr zu besorgen.

III. Lieferung, Gefahrenübergang

13. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellannahme.
14. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Vorlieferung, ausgenommen anders lautende schriftliche Vereinbarungen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt grundsätzlich den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, u.Ä. voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
15. Im Falle von Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Hindernisse, deren Eintreten außerhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, tritt Lieferverzug nicht ein. Nach Wegfall des Hindernisses gilt eine angemessene Frist zur Erfüllung verzögerter Lieferungen und Leistungen als vereinbart.
16. Die Möglichkeit der Vornahme von Teillieferungen gilt als vereinbart.
17. BBA verrechnet bei Aufträgen mit einem Bestellwert unter € 150,- (exkl. USt.) Transportkosten in Höhe von € 15,-. Alle übrigen Lieferungen erfolgen frachtfrei (CPT, Incoterms 2000), vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, wobei sich BBA die Wahl der Versandart in jedem Fall vorbehält. Eine Verrechnung von vom Kunden beauftragten Sonderlieferungen behält sich BBA vor.
18. Grundsätzlich erfolgt die Entladung am Bestimmungsort auf Kosten von BBA, nicht jedoch jedwede weitere Warenmanipulation beim Empfänger.
IV. Gewährleistung, Schadenersatz
19. Der Käufer hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Zugang einer Eingangskontrolle zu unterziehen, welche durch Unterzeichnung der Lieferpapiere (Lieferschein bzw. Rollkarte) als bestätigt gilt.
20. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Waren- bzw. Rechnungseingang gerügt, gilt die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß ausgeführt. Die unbeanstandete Übernahme von Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Verpackung und schließt Ansprüche gegen BBA wegen während des Transports entstandener Schäden aus.
21. Das Vorliegen von Mängeln wird grundsätzlich in der Gegenüberstellung der gelieferten Ware oder Leistung mit den schriftlich vereinbarten Leistungsparametern beurteilt. Geringfügige Abweichungen von Qualität, Farbe, Maß und Gewicht bilden jedenfalls keinen Grund zur Beanstandung.
22. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Käufer selbst verändert oder an ihnen manipuliert worden ist, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, jedenfalls jedoch nach 6 Monaten.
23. Bei rechtzeitiger und als begründet anerkannter Mängelrüge ist Verbesserung bzw. Austausch als primäre Rechtsfolge anzuwenden. Erst im Falle von wiederholter Nicht- oder Mindererfüllung durch BBA oder Unzumutbarkeit wird dem Käufer Preisminderung bzw. Wandlung subsidiär zuerkannt.
24. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter oder verzögerter Lieferung sowie aus jedem anderen Grund, sind grundsätzlich auf Fälle von vorsätzlich pflichtwidrigem Handeln durch BBA beschränkt.
25. Der Käufer hat grundsätzlich alle Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und -behebung angemessen zu unterstützen (z.B. Untersuchung von Ware, Ersatzlieferung, etc.) bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche gegen BBA.
26. Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für beabsichtigte Verwendungszwecke.
27. Offenkundige Mängel, welche in Bezug auf Lieferungen und sonstige Leistungen auftreten, insbesondere auch Schreib- oder Rechenfehler, belasten ansonsten vereinbarungsgemäß ausgeführte Leistungen nicht mit Mängeln.

V. Produkthaftung

28. BBA gilt bezüglich vertriebener Ware nicht als Hersteller iSd § 3 PHG. Etwaige Ansprüche, welche auf Basis des PHG geltend gemacht werden sollen, sind daher an den am jeweiligen Produkt bezeichneten Hersteller zu richten. Sollte dieser durch den Anspruchsberechtigten nicht ausfindig gemacht werden können, wird BBA, auf verpflichtende Anfrage hin, jenen unverzüglich bekannt geben.
29. Eine Nicht- oder Mindereinhaltung von festgelegten sowie allgemein bekannten Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Nutzung oder Instandhaltung (z.B. Bedienungsanleitungen, Gebrauchsinformationen) sowie eine Missachtung von Warnhinweisen oder behördlichen Auflagen, geht über ein bloßes Mitverschulden des Betreibers an Zwischenfällen hinaus und führt zu einem Verlust jedweder Ansprüche gegen den Hersteller.
30. Grundsätzlich trifft den Schadenersatzbegehrenden die umfassende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts.

VI. Eigentumsübergang

31. Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenforderungen, im Eigentum der BBA.
32. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dies wird ausdrücklich erklärt.
33. Das Bekannt werden von Tatsachen, die ernste Bedenken an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, und die Weigerung des Vertragspartners, die Erfüllung des Vertrages durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Wir behalten uns vor, Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuliefern.
34. Verlängerter Eigentumsvorbehalt im Vertragsverhältnis mit Wiederveräußerern gilt als vereinbart, wobei somit der Weiterverkaufspreis als vorausabgetreten an BBA gilt. In diesem Zusammenhang hat der Vertragspartner zum Zwecke der Verständigung des Drittschuldners den Namen bzw. die Firma und die Geschäftsanschrift des Käufers bekannt zu geben.
35. Der einfache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen im Zweifel so lange fort, bis der Käufer unserer Ware in jedem Einzelfall nachweist, dass sie vollständig bezahlt ist. In dem Fall, in dem die in unserem Vorbehaltseigentum befindliche Ware von Dritten in Anspruch genommen wird, z.B. im Wege der Pfändung, oder Dritte auf die uns abgetretene Forderung Ansprüche geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.

VII. Zahlung

36. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich 14 Tage ab Rechnungsdatum netto zahlbar, vorbehaltlich abweichender Einzelvereinbarungen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei uns bzw. der Tag der Gutschrift auf einem unserer Bankkonten. Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
37. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der ältesten fälligen Posten verwendet. Bei nicht erfolgter Zahlung nach Ablauf von 14 Tagen behält sich der Verkäufer vor, Zinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen.
38. Bei Verzögerungen der Zahlung des Kunden behält sich BBA das Recht vor, dem säumigen Kunden Betreibungskosten in Höhe von € 40,- in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehender Betreibungskosten bei verschuldeten Verzögerungen bleibt unberührt.
39. Für andere als bar sowie mittels Banküberweisung abgewickelte Zahlungen, verpflichtet sich der Käufer etwaige Spesen / Gebühren zu übernehmen.
40. Gegenüber unseren Forderungen kann grundsätzlich nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

VIII. Betreiber von Medizinprodukten

41. Betreiber von Medizinprodukten obliegen sämtliche Pflichten gemäß MPBV in der jeweils geltenden Fassung.
42. Im speziellen ist der Betreiber von Medizinprodukten gemäß § 4 Abs 1 MPBV verpflichtet, die Einschulung für mit den jeweiligen Medizinprodukten befasste Personen, durch Medizinprodukteberater (§ 79 MPG) sicherzustellen. BBA stellt diese Einweisung bei Produkteinführungen ohne Aufforderung sowie bei zusätzlichem Bedarf nach Aufforderung durch den Kunden kostenlos zur Verfügung. Schulungen, welche über den Umfang jener Einweisungen hinausgehen, werden gerne auf Kosten des Einzuschulenden organisiert und durchgeführt.
43. Die Bereitstellung und Übermittlung detaillierter Hersteller- sowie Prüfprotokolle (z.B. §3 Abs 3 MPBV) ist generell kostenpflichtig und vom Anfordernden zu bezahlen. BBA wird bei einer dementsprechenden Anforderung auf Wunsch Informationen über die anfallenden Kosten vorab zur Verfügung stellen.

IX. Vertragsrücktritt

44. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen des ABGB. BBA behält sich ausdrücklich vor, die eigene Leistungserbringung bei Verzug des Leistungsempfängers, insbesondere Zahlungsverzug sowie vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, einzustellen bzw. bloß Zug um Zug anzubieten.
45. Vertragspartner von BBA verpflichten sich, BBA über eine bevorstehende eigene Einbringung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Gericht sowie über einen gemäß § 70 Abs 2 IO erfolgten Antrag vorab zu informieren.
46. Für eine Verletzung genannter Informationspflicht ist die Zahlung einer Konventionalstrafe von € 5.000,- vorgesehen, für welche der Vertragspartner bzw. das zur Vertretung befugte Organ (mehrere Personen zur geteilten Hand) einer juristischen Person persönlich haften.

X. Weiterverkauf

47. Das Um- und Abfüllen bzw. Umverpacken unserer Markenartikel sowie deren Weiterverkauf im nicht original verpackten Zustand ist grundsätzlich nur durch Berechtigte (insbesondere gem. AMG, MPG und GewO) mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch BBA gestattet.

XI. Rücknahme

48. Grundsätzlich werden von BBA nur Produkte, welche sich in ungeöffneter Originalverpackung befinden, zurückgenommen. Arzneimittel und sonstige temperaturführungspflichtige Produkte können generell nicht zurückgenommen werden.
49. Retoursendungen mit einem Warenwert von unter € 50,- (pro Artikelnummer) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sonstigen Retoursendungen wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Kaufpreises (exkl. USt.), mindestens jedoch € 25,- verrechnet.
50. Alle Retoursendungen, inkl. Sendungen von Leergut u.Ä., geschehen grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Absenders.
51. Retouren sind vom Käufer vorab schriftlich binnen 5 Werktagen ab Erhalt der Ware zu beantragen bei sonstigem Verlust der Möglichkeit zur Retoursendung. Hierfür ist das online ausfüllbare Retourenformular (www.bbraun.at) oder das, als PDF zum Download bereitgehaltene Retourenformular (www.bbraun.at) zwingend zu benutzen.
52. Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind Waren, die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt wurden oder Artikel, die Kundenangaben entsprechend modifiziert wurden, sowie jegliche Auslaufartikel und solche, deren Ablaufdatum nicht weiter als 12 Monate vom Retourendatum entfernt liegt.
53. Im Falle von Retoursendungen, welche gegen Bestimmungen dieser AGBs verstoßen, behält sich BBA vor, entstandene Kosten (Porto, Entsorgung, etc.) an den Absender weiter zu verrechnen.

XII. Datenschutz

54. Grundsätzlich sind folgende Bestimmungen mit Bedacht auf die Terminologie und Normen des DSG idgF festgelegt.
55. Vertragspartner von BBA stimmen zu, dass ihre Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehungen von BBA verarbeitet werden dürfen.
56. Die Übermittlung von Daten bedarf grundsätzlich gesonderter Zustimmung, insbesondere soweit Daten als vertraulich bezeichnet werden / gelten.
57. Überlassene Daten dürfen grundsätzlich in keinster Weise verändert, zweckentfremdet oder Dritten in missverständlicher Form übermittelt werden.
58. Es obliegt beiden Vertragspartnern, die Einhaltung der Bestimmungen des DSG idgF sowie dieser AGBs auch durch Beauftragte sicher zu stellen.


XIII. Newsletterversand

59. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, nach Bestellung von Waren bei BBA bzw. im Rahmen von laufenden Geschäftskontakten, in unregelmäßigen Abständen, Informationen über Produkte und/oder Dienstleistungen, welche von BBA angeboten werden, per E-Mail zu erhalten.
60. BBA wird derartige Informationen immer bloß an E-Mail Adressen versenden, welche der Kunde (bzw. seine Bediensteten und Beauftragten) ihr im Rahmen von Geschäftskontakten freiwillig zugänglich gemacht hat oder an solche, welche allgemein öffentlich zugänglich sind.
61. Jedenfalls hat der Kunden zu jedem Zeitpunkt das Recht, die sofortige Löschung seiner E-Mail Kontaktdaten aus den Datenbanken der BBA zu verlangen bzw. zu verlangen, dass mit sofortiger Wirkung der Versand von Informationen an ihn eingestellt wird. Auf diesen Umstand wird BBA auch bei jedem Versand von Informationen aufmerksam machen und die Möglichkeit bieten, den zukünftigen Versand zu untersagen. Davon ausgenommen ist der E-Mailversand, welcher für die laufende Abwicklung von Geschäften unabdingbar ist (z.B. Versand von Bestätigungsschreiben).

XIV. Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

62. Erfüllungsort für Lieferungen ist Versandort, Gerichtsstand ist Wr. Neustadt. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart sowie UN-Kaufrecht und Verweise des internationalen Privatrechts als ausgeschlossen.
63. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen aufrecht, ausgenommen das Festhalten stellte eine unzumutbare Härte für eine Partei dar.

XV. Konsumenten

64. Gegenüber Konsumenten im Anwendungsbereich des KSchG gehen gesetzlich gewährleistete Konsumentenrechte jeweiligen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGBs vor.
65. Haftungsausschlüsse dieser AGBs gelten gegenüber Konsumenten (KSchG) bloß für Fälle leichter Fahrlässigkeit.
66. Insbesondere die Punkte I – III, V – VI, VII 1. und 3., VIII und XI – XIV werden auch auf Verbrauchergeschäfte umfassend angewendet.